I. EGMR FPR 2007 Heft 7-8 319
I. EGMR
1. Umgangsrecht mit
Tochter aus geschiedener Ehe
EMRK Art. 6 I, 8, 37 I
lit. c
1.
Der
Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK
geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war nach § 1634
II 2 BGB a.F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er
muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Der
Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe
stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender
Bedeutung ist.
2.
Art.
8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss
aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der von Art. 8
EMRK geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb
angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem Kind betrifft,
ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im
vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist.
3.
Verfahren
über Kosten und Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in
einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen entstanden sind. (Leitsätze der Bearbeiter)
EGMR III. Sektion, Urt. v. 10. 11. 2005 - 40324/98 (Süss/Deutschland) (Abgedruckt in NJW 2006, 2241)