I. EGMR FPR 2007 Heft 7-8 319

I. EGMR

1. Umgangsrecht mit Tochter aus geschiedener Ehe

EMRK Art. 6 I, 8, 37 I lit. c

1.      Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war nach § 1634 II 2 BGB a.F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung ist.

2.      Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist.

3.      Verfahren über Kosten und Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entstanden sind. (Leitsätze der Bearbeiter)

EGMR III. Sektion, Urt. v. 10. 11. 2005 - 40324/98 (Süss/Deutschland) (Abgedruckt in NJW 2006, 2241)