Bundesministerium für Familie, Jugend, Frauen usw.

Internetseite vom Mi 01.10.2008 
Reformierter Kinderzuschlag tritt in Kraft

Der Kinderzuschlag unterstützt erwerbstätige Familien.


Am 1. Oktober tritt der weiterentwickelte Kinderzuschlag in Kraft. Der Kinderzuschlag ist eine Leistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlastet und Kinderarmut vermeidet. Mit den neuen Regelungen kann nun eine Viertelmillion Kinder vor Armut bewahrt werden.

Im Zusammenhang mit den Änderungen zum Kinderzuschlag wurden von Bundestag und Bundesrat auch Verbesserungen beim Wohngeld beschlossen, die zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Insgesamt werden für die neuen Angebote ab dem Jahr 2009 zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt etwa 265 Millionen Euro brutto erwartet.

"Viele erwerbstätige Eltern brauchen diese zusätzliche Unterstützung, weil ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt für die ganze Familie zu sichern. Es ist wichtig, dass wir Eltern fördern, die aktiv für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen und ihren Kindern so ein Vorbild sein wollen", sagt Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen. "Künftig profitieren rund 250.000 Kinder vom Kinderzuschlag, das sind rund 150.000 mehr als bisher. Die Eltern können außerdem leichter erkennen, ob der Kinderzuschlag für sie in Frage kommt oder nicht."

Eckpunkte des neuen Kinderzuschlags sind:
Die Mindesteinkommensgrenze wurde deutlich abgesenkt und einheitlich auf 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare festgelegt. (Vorher wurde diese Grenze individuell berechnet, was in der Praxis zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand und einer Ablehnungsquote von mehr als 80 Prozent führte.)
Auch die Anrechnung für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde von 70 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt.
Entfristung der bislang auf drei Jahre begrenzten Leistung.
Ein neues Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung für jenen Personenkreis, der bei Beantragung von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf hätte. Insbesondere Alleinerziehende, die SGB II-Leistungen nicht geltend machen, sind nun nicht mehr aufgrund ihres durch den Mehrbedarf erhöhten Bedarfs vom Kinderzuschlag ausgeschlossen.
Der Kinderzuschlag in seiner erweiterten Form wird wie das Elterngeld von Beginn an auf seine Wirkungen hin überprüft. 

   


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