I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens 
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist in vielen verschiedenen 
Verfahrensordnungen geregelt: Es ist teilweise in der Zivilprozessordnung, dem 
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der 
Hausratsverordnung und verschiedenen weiteren Gesetzen niedergelegt. Diese 
Unübersichtlichkeit soll mit der Reform beseitigt werden, darüber hinaus wird 
die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens verbessert. 
„Das familiengerichtliche Verfahren ist wie keine andere gerichtliche 
Auseinandersetzung von Gefühlen geprägt. Diese emotionalen Konflikte lassen sich 
nicht durch ein Gericht aus der Welt schaffen – sie haben aber einen 
maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf eines Verfahrens und die Möglichkeiten zu 
einer gütlichen Einigung. Mit unserer Reform wollen wir daher weitere Mittel zur 
Verfügung stellen, um familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und 
schonend wie möglich auszutragen. Dazu sollen vor allem Konflikt vermeidende und 
Konflikt lösende Elemente im Verfahren gestärkt werden“, sagte 
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. 
Folgende Elemente sollen dabei eine Rolle spielen: 
  - Erleichterung der einverständlichen Scheidung bei kinderloser Ehe, 
  
 - Beschleunigung von Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht durch 
  Einführung von Elementen des sog. Cochemer Modells, 
  
 - Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte betroffener Kinder 
  durch Präzisierung der Funktionen des Verfahrenspflegers (künftig: 
  Verfahrensbeistand), 
  
 - Effizientere Gestaltung der Durchsetzung von Entscheidungen zum 
  Sorgerecht, zur Kindesherausgabe und zu Umgangsregelungen, sowie 
  
 - Zuständigkeit des „Großen Familiengerichts“ insbesondere für alle 
  Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung. 
 
1. Vereinfachtes Scheidungsverfahren 
An die Stelle der bisherigen einverständlichen Scheidung soll ein 
vereinfachtes Scheidungsverfahren treten. Scheidungswillige Ehegatten ohne 
gemeinsame Kinder können dieses Verfahren durch übereinstimmende, notariell 
beurkundete Erklärung wählen, wenn sie sich – ebenfalls in notarieller Form – 
über den Ehegattenunterhalt sowie – formfrei – über Hausrat und Ehewohnung 
geeinigt haben. Die Ehegatten brauchen sich dann im nachfolgenden gerichtlichen 
Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten zu lassen. 
Dieses Verfahren hat ein beachtliches Anwendungsfeld. Fast 71% aller 
Scheidungen (146.125) erfolgen nach dem Trennungsjahr einvernehmlich (2002). 
Rund 50% aller geschiedenen Ehen sind kinderlos. Für solche Paare, die sich 
einvernehmlich scheiden lassen und keine gemeinsamen Kinder haben, kommt künftig 
das vereinfachte Scheidungsverfahren in Betracht. 
Das vereinfachte Scheidungsverfahren bietet gegenüber dem geltenden Recht in 
mehrfacher Hinsicht Vorteile: 
  - Es fördert die Einvernehmlichkeit durch die gemeinsame Beauftragung des 
  Notars und die im Rahmen der notariellen Beratung und Beurkundung erfolgenden 
  gemeinsamen Erarbeitung von Regelungen für die Scheidungsfolgen (Unterhalt und 
  Verteilung des Hausrats). 
  
 - Es vermeidet Folgestreitigkeiten. Die Ehegatten brauchen keine 
  Scheidungsfolgen offen zu lassen, nur um eine günstige und schnelle Scheidung 
  zu erreichen. 
Beispiel: Um so schnell und kostengünstig wie möglich 
  geschieden zu werden, verzichten die Ehegatten darauf, neben der Scheidung 
  auch den Unterhalt vor Gericht anhängig zu machen, und einigen sich auf eine 
  freiwillige Zahlung. Dies ist nach geltendem Recht möglich. Nachdem die 
  ehemalige Ehefrau weitere Zahlungen verweigert, klagt der Mann zwei Jahre 
  später in einem neuen Verfahren auf Unterhalt. Beim vereinfachten 
  Scheidungsverfahren würde ein solches Folgeverfahren vermieden, denn es setzt 
  eine notarielle Einigung über den Unterhalt zwingend voraus und schafft so 
  einen Anreiz, diese Frage sofort verbindlich zu klären. 
   - Es vereinfacht das gerichtliche Verfahren, weil außer dem 
  Versorgungsausgleich keine weiteren Scheidungsfolgen gerichtlich verhandelt 
  werden müssen. 
  
 - Der Wegfall der Rechtsanwaltsgebühren führt – auch unter Berücksichtigung 
  der Gebühren für einen Notar – zu einer erheblichen Kostenersparnis für die 
  Beteiligten. D.h. die Kosten einer Scheidung betragen im Durchschnitt weniger 
  als die Hälfte der Kosten einer Scheidung nach geltendem Recht mit einseitiger 
  anwaltlicher Vertretung. 
  
 - Das vereinfachte Scheidungsverfahren kann zeitnah abgeschlossen werden. 
  Die Beteiligten haben die Möglichkeit, nach sechs Monaten die Abtrennung des 
  Versorgungsausgleichs zu beantragen und die Scheidung durchzuführen. Nach 
  geltendem Recht ist eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs regelmäßig erst 
  nach zwei Jahren möglich. In aufwändigen Verfahren kann daher eine Scheidung 
  erst nach Ablauf dieses Zeitraums ausgesprochen werden. 
 
2. Kindschaftssachen 
Der Entwurf des FamFG schafft die Voraussetzungen dafür, dass 
Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die 
Herausgabe eines Kindes betreffen, zukünftig noch schneller einer Lösung 
zugeführt werden können. Zugleich wird die Durchsetzung gerichtlicher 
Entscheidungen verbessert. 
a) Vorrangige und beschleunigte Bearbeitung 
Diese Verfahren sollen im Interesse des Kindeswohls durch Einsatz von 
Elementen des sogenannten „Cochemer Modells“ beschleunigt und verbessert werden: 
  - Im Interesse des Kindeswohls wird ein ausdrückliches und umfassendes 
  Vorrang- gebot für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe 
  des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, in das Gesetz aufgenommen. Die 
  bevorzugte Erledigung der genannten Kindschaftssachen hat im Notfall auf 
  Kosten anderer anhängiger Sachen zu erfolgen. In der gerichtlichen Praxis 
  werden sich Prioritäten zugunsten von Kindschaftssachen der genannten Art 
  künftig noch deutlicher als bisher herausbilden. Das Vorrangsgebot gilt dabei 
  in jeder Lage des Verfahrens. 
  
 - Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll in 
  Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, seine Herausgabe oder das 
  Umgangsrecht betreffen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags eine 
  Erörterung mit allen Beteiligten durchführen. Dabei soll es versuchen, eine 
  einvernehmliche Lösung des Konflikts zu erreichen. Gelingt dies nicht, muss es 
  den Erlass einer einstweiligen Anordnung prüfen und mit den Beteiligten 
  erörtern. Gerade hier besteht ein besonderes Bedürfnis für eine schnelle 
  Entscheidung über einen Antrag, der den Umgang nach der Trennung der Eltern 
  klären soll. Nur eine sofortige Regelung vermeidet die Gefahr, dass der Umgang 
  zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil für lange Zeit 
  unterbrochen wird – und diese Beziehung dadurch möglicherweise nachhaltig 
  gestört wird. 
  
 - Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden 
  verstärkt. In schwierigen Fällen wird dem Kind künftig ein Verfahrensbeistand 
  zur Seite stehen. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die 
  Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens 
  und die Möglichkeiten der Einflussnahme in kindgerechter Weise zu informieren. 
  Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand 
  eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen 
  Umgangsregelung – beispielsweise durch Gespräche mit den Eltern – beitragen. 
  
 - Insgesamt soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer in sorge- und 
  umgangsrechtlichen Verfahren bewirkt werden. Die durchschnittliche 
  Verfahrensdauer ist in diesen Verfahren mit 6,7 Monaten (Umgang) bzw. 7,5 
  Monaten (Sorgerecht) [Zahlen für das Jahr 2003] unter Kindeswohlaspekten noch 
  verbesserungsbedürftig. 
 
b) Verbesserte Durchsetzung der Entscheidungen zum Sorge- und 
Umgangsrecht 
  - Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird schneller und 
  effektiver ausgestaltet. Bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus Sorge- und 
  Umgangsentscheidungen werden künftig nicht mehr Zwangsmittel, sondern 
  Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch 
  nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt 
  werden. 
Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung will eine Mutter 
  das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen lassen. Aufgrund 
  der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld in Höhe 
  von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind 
  Ostern dann schon nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim 
  Zwangsgeld: Dieses kann nämlich nur verhängt werden, solange sich die 
  Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der 
  Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte. 
   - Im BGB wird die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers 
  vorgesehen werden. Dieser soll bei schwerwiegenden Umgangskonflikten 
  sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht 
  abbricht. 
 
3. Großes Familiengericht 
Nach geltendem Recht sind die Familiengerichte neben dem Scheidungsverfahren 
zwar auch für Unterhaltsstreitigkeiten oder Streitigkeiten aus dem ehelichen 
Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren 
Ausgang für eine Unterhaltspflicht oder den Umfang des auszugleichenden 
Zugewinns bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Zivilabteilungen 
der Amts- und Landgerichte. 
Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein 
Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die 
Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die 
Ehewohnung allein weiter nutzt. 
Durch die Reform soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte 
erweitert werden, um tatsächlich zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten auch 
zusammenhängend entscheiden zu können. 
Ordnungskriterium ist dabei allein die Sachnähe des Familiengerichts zum 
Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht 
möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich 
verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese Weise werden 
Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung von Gerichten 
vermieden. Dies führt im Ergebnis zu einer effektiveren Arbeit der Gerichte und 
ist für alle Verfahrensbeteiligteten weniger aufreibend. 
II. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) 
stammt aus dem Jahre 1898 und wurde immer nur punktuell nachgebessert. Die 
Reform ersetzt das lückenhafte FGG durch eine vollständige, moderne 
Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen 
Strukturen für alle Rechtsgebiete. Die Freiheitsentziehungssachen werden in die 
neue Verfahrensordnung integriert; das eigenständige Verfahrensgesetz für diese 
Sachen wird überflüssig. 
Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte 
und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf 
rechtliches Gehör. Sie harmonisiert das zersplitterte Rechtsmittelsystem der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die flächendeckende Einführung der 
fristgebundenen sofortigen Beschwerde und die Eröffnung der Rechtsbeschwerde zum 
Bundesgerichtshof zur Klärung rechtlicher Grundsatzfragen.